Sie können sich schmerzhafte Erfahrungen sparen, indem Sie von meiner mittlerweile zwanzigjährigen Erfahrung als Rechtsanwalt und Strafverteidiger profitieren.
Soweit unten Dokumente angefügt sind, sind darin sämtliche Namen der Betroffenen und alle Informationen, die auf eine bestimmte Person hindeuten, oder eine Identifikation ermöglichen könnten, geschwärzt.
Tatvorwurf laut Haftbefehl: Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Straftat, Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland, zuvor Unterstützung einer solchen.
Strafandrohung: 15 Jahre Freiheitsstrafe.
Ergebnis: Der Kampf ums Recht hat erst begonnen.
Tatvorwurf laut Haftbefehl: Mord in Tateinheit mit Mord in zwei weiteren Fällen, versuchter Mord, Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland, Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz.
Dem Angeklagten wird u.a. vorgeworfen, er habe sich als Jugendlicher in Afghanistan den Taliban angeschlossen und dann an Anschlägen auf US-Konvois teilgenommen.
Strafandroung: 10 Jahre Freiheitsstrafe nach Jugendstrafrecht.
Lebenslänglich nach Erwachsenenstrafrecht.
Ergebnis: Hauptverhandlung beginnt am 15.01.2018 beim OLG München.
Anklage: Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln. Anklage nach dem Jugendgerichtsgesetz.
Strafandrohung: Bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe.
Ergebnis der Hauptverhandlung vor dem Jugendrichter:
Freispruch.
Anklage: Zweifacher versuchter Mord in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr durch Angriff mit PKW.
Strafandrohung: Lebenslange Haftstrafe.
Ergebnis der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht:
5 Jahre und 10 Monate Haft wegen versuchtem Totschlag in zwei Fällen sowie
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.
Anklage: Schwere Steuerhinterziehung in neun Fällen aus groben Eigennutz mit Verkürzung von Steuern in großem Ausmaß (> 12 Millonen Euro).
Strafandrohung: Pro Tat bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe, 15 Jahre als Gesamtstrafe.
Ergebnis der Hauptverhandlung vor der Wirtschaftsstrafkammer beim Landgericht:
2 Jahre 9 Monate.
Nach 9 Monaten Untersuchungshaft wurde die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt.
Anklage: Insolvenzverschleppung.
Strafandrohung: Bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe.
Ergebnis der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht:
Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage.
Anklage: Unterhaltspflichtverletzung.
Strafandrohung: Bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe.
Strafbefehl des Amtsgerichts: Freiheitsstrafe auf Bewährung.
Verteidigung erster Instanz durch einen Pflichtverteidiger.
Urteil des Amtsgerichts: Geldstrafe von 150 Tagessätzen.
Weiterer Gang des Verfahrens:
Der Pflichtverteidiger hielt das für ein gutes Ergebnis und verzichtete auf Rechtsmittel.
Die Staatsanwaltschaft legte Berufung ein.
Übernahme der Verteidigung durch RA Jüdt unmittelbar vor der Hauptverhandlung.
Antrag auf Wiederensetzung in den vorigen Stand.
Berufungseinlegung für den Angeklagten nach Gewährung von Wiedereinsetzung.
Ergebnis beim Landgericht: Einstellung des Verfahrens nach § 153 a II StPO gegen laufende Unterhaltszahlungen durch den Angeklagten.
Anklage: Räuberische Erpressung.
Mindestrafe: 3 Jahre Haft. Höchststrafe 15 Jahre Haft.
Entscheidung des Landgerichts:
Die Eröffnung der Hauptverhandlung wird nach § 204 StPO aus tatsächlichen Gründen abgelehnt.
Anklage: Erpressung.
Strafandrohung: Bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe.
Urteil des Amtsgerichts: Geldstrafe.
Berufungseinlegung, weil der Angeklagte hätte freigesprochen werden müssen.
Urteil des Landgerichts: Freispruch.
Anklage: Versuchten Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung.
Strafandrohung: Bis zu 15 Jahre Freiheitsstrafe.
Urteil: 9 Monate Freiheitsstrafe wegen fahrlässiger Körperverletzung
mit Strafaussetzung zur Bewährung.
Anklage: Verbrechen des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge in vier Fällen.
Strafandrohung: Bis zu 15 Jahre Haft.
Sicherungsverwahrung.
Vorangegangen war ein jahrelanges Ermittlungsverfahren.
Urteil: Nach eigenen Ermittlungen von RA Jüdt, umfangreicher Hauptverhandlung und mehr als einem Jahr Haft: Freispruch.
Tatvorwurf: Sexueller Missbrauch von Kindern.
Strafandrohung: Bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe.
Ergebnis: Verteidigung im Ermittlungsverfahren.
Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO.
Anklage: Betrug.
Strafandrohung: Bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe.
Ablauf: Übermahme des Mandats von einem im Ermittlungsverfahren untätigen Verteidiger nach Anklageerhebung.
Ergebnis: Einstellung des Verfahrens nach § 153 a StPO.
Tatvorwurf: Vergewaltigung.
Strafandrohung: Mindeststrafe 2 Jahre Haft.
Untersuchungshaft und Beiordnung eines untätigen Pflichtverteidigers.
Ergebnis: Aufgrund aktiver Verteidigung im Ermittlungsverfahren Entlassung aus der Untersuchungshaft, Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO, Gewährung von Entschädigung für zu Unrecht erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen und Untersuchungshaft.
Anklage: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort.
Strafandrohung: Bis zu 3 Jahre Haft.
Anklage: Freispruch.
Anklage: Körperverletzung.
Strafandrohung: Bis zu 5 Jahre Haft.
Urteil: Freispruch.
Der Nebenkläger, der nachweislich gelogen hat, um den Beschuldigten zu belasten, legte Berufung ein. Freispruch durch das Landgericht auch in zweiter Instanz. Nach Revision des Nebenklägers Verwerfung der Revision durch das Oberlandesgericht. Damit wurde der Freispruch rechtskräftig.
Anklage: Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Mitglied einer Bande
Inverkehrbringen von Falschgeld.
Strafandrohung bis zu 15 Jahre Freiheitsstrafe.
Ergebnis: Der vom LKA präsentierte Kronzeuge erwies sich in diesem und zahlreichen anderen Verfahren aus demselben Komplex als unehrlich, verlogen und eigennützig. Die Polizei hätte es merken können, wollte es aber nicht.
Von den Anklage blieb nicht viel übrig. Statt einer langjährigen Haftstrafe wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln lediglich eine Verurteilung zu einer Geldstrafe wegen Inverkehrbringens von Falschgeld und einem Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz, die mit der zu bezahlenden Haftentschädigung aufgewogen wurde.
Tatvorwurf: Bankrott.
Strafandrohung bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe.
Ergebnis: Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO nach aktiver Verteidigung im Ermittlungsverfahren.
Tatvorwurf: Gefährliche Körperverletzung.
Strafandrohung bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe.
Ergebnis: Verurteilung in erster Instanz beim Amtsgericht wegen Körperverletzung.
In zweiter Instanz Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO.
Tatvorwurf: Körperverletzung. Verstoß gegen das Waffengesetz. Volksverhetzung.
Strafandrohung bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe.
Aufgrund fragwürdiger Aussagen eines Kronzeugen aus dem Rockermilieu wurde bei meinem Mandanten durchsucht und Computer beschlagnahmt. Der eigentliche Tatvorwurf wurde nicht erhärtet. Wegen eines Zufallsfundes - Foto von einem Mann, der auf einer privaten Feier den Hitlergruß machte - wurde ein weiteres Ermittlungsverfahren eingeleitet.
Nach dem Motto: »Irgendwas werden wir diesem Rocker schon nachweisen können...«
Ergebnis: Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO. Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen.
Weitere Verfahren und Dokumente folgen...